AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Attingo Datenrettung GmbH
1. Vertragsgegenstand, Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsschluss
1.1. Die Attingo Datenrettung GmbH (im folgenden: Attingo) erbringt ihre Lieferungen und Dienstleistungen gegenüber Kunden auf Grundlage und im Umfang der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden sowie ergänzend nach den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) Attingos. Durch Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit diesen AGB. Etwaige AGBs des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Attingo Vertragsbestandteil.1.2. Attingo erbringt die ihr vertraglich obliegenden Dienstleistungen im Rahmen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff BGB). Die Diagnose und die anschließende Datenrettung werden sorgfältig und sachgerecht durchgeführt. Ein Erfolg der Datenrettung ist nicht geschuldet.
1.3. Der Vertrag kommt durch Übermittlung des vom Kunden ausgefüllten und unterzeichneten, ihm zuvor von Attingo zur Verfügung gestellten Auftragsformulars an Attingo (der sog. Auftrag) und dessen Annahme durch Übermittlung einer entsprechenden Auftragsbestätigung oder einer Rechnung Attingos über die beauftragten Leistungen an den Kunden, oder durch den Beginn der Ausführung des Auftrags durch Attingo zustande. Attingo ist berechtigt, die Annahme von Kundenaufträgen abzulehnen.
2. Leistungsbeschreibung Diagnoseauftrag /erweiterter Diagnoseauftrag / Datenrettungsauftrag
2.1. Der Kunde erteilt Attingo zunächst einen Diagnoseauftrag. Die Datendiagnose umfasst eine Untersuchung hinsichtlich Art und Umfang des Datenschadens an den vom Kunden überlassenen Datenträgern. Der Kunde erhält anschließend einen Diagnosebericht. In diesem werden ihm die gewonnenen Erkenntnisse zum Datenschaden im wesentlichen mitgeteilt verbunden mit einer Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Datenrettung bei gleichzeitiger Benennung der dafür erforderlichen weiteren Maßnahmen.2.2. Im Zuge der Datendiagnose gemäß Nr. 2.1. werden keine Entwicklungsarbeiten durchgeführt. Falls diese zur Ermittlung von Art und Umfang des Datenschadens und zur Beurteilung der Chancen der Datenrettung erforderlich sind, werden diese Maßnahmen dem Kunden im Rahmen einer erweiterten Diagnose angeboten.
2.3. Die Beurteilung der Chancen zur Datenrettung sowie die Benennung der dazu erforderlichen Maßnahmen erfolgt unverbindlich.
Der Kunde erhält mit dem Diagnosebericht ein entsprechend vorbereitetes Angebot, Attingo mit der Durchführung der benannten weiteren Maßnahmen zur Datenrettung (erweiterte Diagnose oder Datenrettung) durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots wirksam zu beauftragen.
2.4. Der Datenrettungsauftrag umfasst den Versuch, wieder herstellbare Daten entsprechend dem Diagnosebericht wiederherzustellen und diese auf neue bzw. andere Datenträger zu speichern. Insofern schuldet Attingo keinen Erfolg. Ergibt sich trotz vorheriger Diagnose erst im Laufe der Datenrettung, dass eine Rettung der Daten nicht möglich ist, so ist Attingo berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Kunde ist mit einer Vertragsanpassung einverstanden.
2.5. Nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags werden dem Kunden die rekonstruierten Daten auf Datenträger/-n von Attingo herausgegeben.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Bearbeitung von seiner Seite erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen sowie Attingo die erforderlichen Gegenstände und Informationen, insbesondere durch Übergabe bzw. Übersendung der Datenträger an den Firmensitz von Attingo, zur Verfügung zu stellen.3.2. Je nach Komplexität des Schadens kann die Öffnung bzw. Zerlegung von Datenträgern erforderlich werden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Attingo zum Zweck des Versuches der Datenrettung seine Datenträger erforderlichenfalls öffnet bzw. zerlegt.
3.3. Dem Kunden obliegt die vorherige selbstständige Sicherung der Daten von denjenigen Datenträgern, die der Kunde Attingo neben den beschädigten Datenträgern zur Auftragsdurchführung überlässt.
4. Vergütung / Fälligkeit / Zahlungsbedingungen /Pfandrecht / EV
4.1. Sofern nicht anderes vereinbart, gelten als vertragliche Vergütung für die Tätigkeiten: Diagnose, erweiterte Diagnose und Datenrettung die im vorbereiteten Angebots-/Auftragsformular vermerkten Preise.4.2. Kosten für Transport (Express, Kurier) Fahrt und Material werden entsprechend den im Angebots-/Auftragsformular genannten Kostenpauschalen angesetzt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
4.3. Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen und zu erstattende Kosten ist im Voraus, unmittelbar nach Zustellung der Auftragsrechnung an den Kunden und vor Rücksendung/Rückgabe der wiederhergestellten oder untersuchten Daten und Datenträger zur Zahlung fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes vereinbart ist.
4.4. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Rechnungen elektronisch übermittelt werden. Eine Zahlung ist dann erfolgt, wenn die Forderung auf dem Konto von Attingo unwiderruflich gutgeschrieben wird.
4.5. Bis zur endgültigen Zahlung bzw. unwiderruflichen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von Attingo bleiben die von Attingo neu erstellten bzw. rekonstruierten Daten sowie die zu deren Speicherung verwendeten Datenträger im Eigentum von Attingo. Sämtliche Rechte an den Daten stehen bis zur endgültigen Zahlung Attingo zu. Ebenso steht Attingo bis zur endgültigen Zahlung ein Pfandrecht am vom Kunden überlassenen Datenträger zu.
5. Verfügungsbefugnis des Kunden / Datensicherheit und Datenschutz
5.1. Der Kunde erklärt mit der Erteilung des jeweiligen Auftrages (Diagnose, erweiterte Diagnose, Datenrettung), dass er zum Besitz der an Attingo überlassenen Datenträger und zur Verfügung über diese berechtigt ist, sowie, dass er befugt ist, den Attingo auf Datenträgern überlassenen, gegebenenfalls personenbezogenen Datenbestand zu erheben, zu verarbeiten und zu rechtlich zulässigen Zwecken zu nutzen.5.2. Der Kunde verpflichtet sich, Attingo von Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der überlassenen Daten und Gegenstände ergeben, freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Attingo im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten oder deren Abwehr entstanden sind.
5.3. Der Kunde ermächtigt Attingo, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen sämtliche Daten zu speichern und zu bearbeiten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung.
5.4. Sofern im konkreten Auftrag keine gesonderte Vereinbarung enthalten ist, bewahrt Attingo die rekonstruierten Daten – falls die Datenrettung beauftragt wurde – nach Auftragsbeendigung 14 Tage lang auf und vernichtet diese anschließend unwiederbringlich.
6. Gefahrtragung
6.1. Die Gefahr des Verlustes von Daten und Datenträgern durch den Transport trägt der Kunde. Hinsichtlich der von Attingo versandten Gegenstände besteht eine Transportversicherung bis zu einer Haftungshöhe von € 500,00 im Einzelfall.6.2. Die Diagnose des Datenträgers sowie sämtliche Datenwiederherstellungsarbeiten sind mit dem Risiko des teilweisen oder völligen Untergangs noch vorhandener Daten sowie der Beschädigung bzw. Zerstörung von Datenträgern und Systemen verbunden. Dieses Risiko trägt der Kunde, es sei denn, der Verlust wurde von Attingo vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
6.3. Der Wiederherstellungsprozess kann zu einer Veränderung der Datenstruktur führen. Dieses Risiko trägt der Kunde.
6.4. Der Kunde trägt ebenso das Risiko der vorbestehenden Datenintegrität. Dies beinhaltet die Gefahrtragung für den Fall, dass Daten gerettet bzw. wieder zugänglich gemacht werden, die bereits bei der Übersendung an Attingo aufgrund vorbestehender Fehler strukturell beschädigt waren und deshalb keinen lesbaren, nachvollziehbaren Informationsgehalt unter der jeweiligen Anwendung mehr aufweisen.
7. Haftung
7.1. Eine Haftung für den Nichteintritt einer Wiederherstellung von Daten oder für den Nichteintritt einer Wiederherstellungsprognose in einem Diagnosebericht ist ausgeschlossen.7.2. Attingo haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Regelung sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Attingo auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gegrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
7.3. Die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung aus Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.4. Soweit eine Haftung von Attingo zugesichert, ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Attingo.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
8.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Attingo.8.2. Soweit beide Parteien Kaufleute sind ist, Gerichtstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hamburg.
8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.Stand: März 2021